Änderung des Berufsbildungsgesetzes: Ausbildungsverträge müssen ab 1. Oktober 2017 den Vermerk enthalten, ob das Berichtsheft schriftlich oder elektronisch geführt wird

Änderung des Berufsbildungsgesetzes: Ausbildungsverträge müssen ab 1. Oktober 2017 den Vermerk enthalten, ob das Berichtsheft schriftlich oder elektronisch geführt wird

03. Juli 2017

Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ist am 5. April 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz ergänzt die bisher vorgeschriebene Schriftform für Verwaltungsverfahren durch die elektronische Form.

Für die duale Ausbildung ergibt sich daraus eine Änderung im Berufsbildungsgesetz in Bezug auf die Form des Ausbildungsnachweises.

Laut § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG muss der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) künftig entweder schriftlich oder elektronisch geführt werden. Gleichzeitig gab es eine weitere Gesetzesänderung, wonach die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises ab dem 1. Oktober 2017 zwingend im Ausbildungsvertrag festzuhalten ist (§ 11 Nr. 10 BBiG).

Bei der Anmeldung zur Prüfung muss der Ausbildungsnachweis sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbilder persönlich unterschrieben werden bzw. mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Ausbildende sind zudem gemäß § 14 Abs. 2 BBiG verpflichtet, die Ausbildungsnachweise regelmäßig durchzusehen.

Für die bestehenden Ausbildungsverträge gibt es einen Bestandsschutz sowie eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2017. Die bis dahin abgeschlossenen bzw. laufenden Ausbildungsverträge müssen nicht umgeschrieben werden. Alle ab dem 1. Oktober 2017 abgeschlossenen Ausbildungsverträge sind um die Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch) zu ergänzen.

Weitere Infos zum Ausbildungsnachweis und zu allen relevanten Ausbildungsthemen für Kaufleute für Versicherungen und Finanzen finden Sie in unseren Erläuterungen zur Verordnung über die teilnovellierte Berufsausbildung.

Ansprechpartner:in
Vesna Kranjčec-Sang 089 922001-832