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Diese „Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung“ gem. § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO bzw. § 48 VAG bildet die Grundlage für den IDD-Weiterbildungsnachweis.
Die Überprüfung der Erfüllung der Weiterbildungspflicht obliegt den zuständigen Industrie- und Handelskammern und der BaFin. Nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde können die KontoinhaberInnen Ihre Weiterbildung nachweisen, indem Sie die vorbereitete Erklärung mit dem gut beraten-Kontoauszug einreichen.
Haben Sie Fragen dazu? Die wichtigsten Antworten haben wir auf unserer Homepage zusammengefasst.