Weiterbildungsverpflichtung der vertrieblich Tätigen - Aufsichten veröffentlichen avisierte FAQ-Liste
03.November2020
Dieser FAQ-Katalog spiegelt den Sachstand wider, der durch die Gespräche des BWV sowie der Trägerverbände der Weiterbildungsinitiative gut beraten und auch vieler Vorstände mit den IHKs vor Ort erreicht werden konnte. Darauf basierend, werden wir unsere gut beraten-Anrechnungsregeln auf Anpassungsbedarf überprüfen und dazu kontinuierlich informieren.
Von besonderem Interesse sind die Fragen und Antworten
- zum weiterbildungspflichtigen Personenkreis und Tätigkeiten (Nrn. 1, 19),
- zur Anrechnungsfähigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen (Nr. 5) und
- zum Beginn der Weiterbildungspflicht (Nr. 7).
Positiv sehen wir, dass
- Weiterbildungen zu den in Anlage 1 VAG genannten Versicherungssparten sowie Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung oder Schulungen über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessenen Qualifikationen anrechnungsfähig sind;
- in dem Jahr, in dem ein in § 5 Absatz 1 VersVermV genannter, der Sachkundeprüfung gleichgestellter Berufsqualifikationsabschluss erfolgreich absolviert wurde, keine Weiterbildung abgelegt werden muss.
Weiterhin kritisch sehen wir, dass
- Veranstaltungen zu den Themen Finanzanlagen / Immobiliardarlehen / Bausparen nicht bzw. nur mit Einschränkungen anrechnungsfähig sind;
- der Weiterbildungszeitraum bereits mit dem Beginn des Kalenderjahres beginnt, in dem der Weiterbildungspflichtige die Tätigkeit aufgenommen hat, selbst wenn der Tätigkeitsbeginn unterjährig erfolgt. Ausnahmen sollen nur in Härtefällen möglich sein.
Sehen Sie hier die Einschätzung von GDV / BWV / gut beraten zu den wesentlichen Fragen und Antworten.