Weiterbildungsverpflichtung der vertrieblich Tätigen – Aufsichten veröffentlichen avisierte FAQ-Liste

Weiterbildungsverpflichtung der vertrieblich Tätigen – Aufsichten veröffentlichen avisierte FAQ-Liste

22. Oktober 2020 | BWV Bildungsverband

Der erwartete Frage-Antwort-Katalog (FAQ-Liste) der Aufsichten zur Weiterbildungsverpflichtung, wurde nun von BaFin und Kammerorganisation veröffentlicht.

Dieser FAQ-Katalog [hier] spiegelt den Sachstand wider, der durch die Gespräche des BWV sowie  der Trägerverbände der Weiterbildungsinitiative gut beraten und auch vieler Vorstände mit den IHKs vor Ort erreicht werden konnte. Darauf basierend, werden wir Anpassungen der Anrechnungsregeln vornehmen und diesbezüglich kontinuierlich informieren.

Von besonderem Interesse sind die Fragen und Antworten

  • zum weiterbildungspflichtigen Personenkreis und Tätigkeiten (Nrn. 1, 19),
  • zur Anrechnungsfähigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen (Nr. 5) und
  • zum Beginn der Weiterbildungspflicht (Nr. 7).

 

Positiv sehen wir, dass

  • Weiterbildungen zu den in Anlage 1 VAG genannten Versicherungssparten sowie Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung oder Schulungen über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessenen Qualifikationen  anrechnungsfähig sind;
  • in dem Jahr, in dem ein in § 5 Absatz 1 VersVermV genannter, der Sachkundeprüfung gleichgestellter Berufsqualifikationsabschluss erfolgreich absolviert wurde, keine Weiterbildung abgelegt werden muss.

 

Weiterhin kritisch sehen wir, dass

  • es sich bei der Schadensbearbeitung und -regulierung grundsätzlich um Versicherungsvertrieb i. S. d. § 7 Nr. 34a VAG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 IDD handeln soll;
  • Versicherungsunternehmen mit produktakzessorischen Versicherungsvermittlern mit Erlaubnisbefreiung i. S. v. § 34d Abs. 6 GewO und produktakzessorischen gebundenen Vermittlern i. S. v. § 34d Abs. 9 S. 3 GewO nur zusammenarbeiten dürfen, wenn diese sich regelmäßig fortbilden. Der Umfang kann allerdings weniger als 15 Stunden pro Kalenderjahr betragen;
  • Veranstaltungen zu den Themen Finanzanlagen/Immobiliardarlehen/Bausparen nicht anrechnungsfähig sind;
  • der Weiterbildungszeitraum bereits mit dem Beginn des Kalenderjahres beginnt, in dem der Weiterbildungspflichtige die Tätigkeit aufgenommen hat, selbst wenn der Tätigkeitsbeginn unterjährig erfolgt. Ausnahmen sollen nur in Härtefällen möglich sein.

 

Sehen Sie die Einschätzung [hier] von GDV / BWV / gut beraten zu den wesentlichen Fragen und Antworten.

Ansprechpartner:in
Monika Klampfleitner 089 922001-839