Nur die Form macht den Unterschied: Webinare und Online-Lernen gelten als Weiterbildung zur Erfüllung der IDD- Weiterbildungsverpflichtung

31. März 2020

Derzeit bewähren sich die Möglichkeiten, die das Arbeiten vom Homeoffice aus bietet. Aber wie sieht es aus mit Lernen und Fortbildung von zuhause aus, jetzt, wo viele Präsenzseminare und Veranstaltungen abgesagt werden?

Gilt ein Webinar oder Online-Kurs auch als offizielle und anrechenbare Weiterbildung?

Diese Frage stellen sich Bildungsdienstleister und vertrieblich Tätige, die gemäß Versicherungsvermittlungsverordnung zur Weiterbildung verpflichtetet sind, in diesen Tagen vermutlich vermehrt. Laut Gesetz können Bildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Darunter fallen auch Webinare.Einer Umwandlung von bisher geplanten Präsenzveranstaltungen in Webinare steht also nichts im Weg.

Doch was ist dabei zu beachten?

Die gut beraten Anrechnungsregeln (Kapitel 2.4.2) definieren klare Anforderungen an das gesteuerte E-Learning (Webinare), damit die Durchführung gesetzeskonform verläuft. Zentrale Person ist hierbei der E-Tutor. Er begleitet oder betreut gesteuerte E-Learning-Maßnahmen, interagiert mit den Teilnehmern und muss die Nachweise über Teilnahme und Lernerfolg sicherstellen. In der Regel erfolgt dies durch Kommunikationsinstrumente (wie z.B. Chat oder Abstimmungen). Der E-Tutor kann den Teilnahmenachweis aber auch durch Login/Logout-Protokolle, Chat-Protokolle, Kontrollfragen oder eine andere Form der verbindlichen Dokumentation erbringen.

Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen bei der Durchführung!
Bei Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle gut beraten jederzeit zur Verfügung – wir beraten Sie gerne.

Ansprechpartner:in
Support gut beraten 089 922001-850